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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferungen und Leistungen der CSM Computer-Systeme-Messtechnik GmbH

Stand 01.07.2010

I. Geltung dieser Bedingungen

  1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall kommen Verträge mit uns ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren Bedingungen einverstanden.
    Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich durch eine schriftliche Bestätigung anerkannt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unsere Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen und für alle aus einem Schuldverhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

II. Vertragsschluss / Änderungen des Vertrages

  1. Ein Vertrag mit uns gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde unser freibleibendes Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung beginnen. Erteilen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

III. Auftragsdurchführung

  1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Liefer- oder Leistungsgegenstand nur die vertraglich ausdrücklich festgelegten Eigenschaften, technischen Daten etc. aufzuweisen. Diese stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn wir ausdrücklich schriftlich erklären, verschuldensunabhängig hierfür einstehen zu wollen.        
    Wir behalten uns vor, technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in unseren Prospekten, Katalogen oder ähnlichen Verkaufsunterlagen jederzeit vorzunehmen und (Teil-)Produkte gegen technisch gleichwertige oder bessere auszutauschen, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen uns herleiten kann. Derartige Beschreibungen und Angaben sowie Werbeaussagen beinhalten keine Garantieerklärungen. Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, schulden wir Beratung nur insoweit, als diese von uns als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde.
  2. Bei der Lieferung von Software gehören, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, Weiter- und Neuentwicklungen von Software (Updates und Upgrades) nicht zum Lieferumfang.
  3. Der Kunde hat uns alle für die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig und schriftlich zur Kenntnis zu geben. Wir sind nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Soweit Arbeiten beim Kunden durchgeführt werden, sind unseren Mitarbeitern unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
  4. Werden wir außerhalb unseres Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. Wir sind berechtigt, die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.
  5. Ungeachtet unserer fortbestehenden Verantwortung für die Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen sind wir uneingeschränkt berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten. Soweit Mitarbeiter, deren Einsatz vertraglich vereinbart wurde, durch von uns nicht zu vertretende Gründe verhindert sind, dürfen wir diese durch andere geeignete Mitarbeiter ersetzen.

IV. Mitwirkungspflichten des Kunden bei Entwicklungs-, Herstellungs- und Beratungsleistungen

  1. In Entwicklungsprojekten setzt das Gelingen regelmäßig eine enge Kooperation zwischen dem Kunden und uns voraus. Die Vertragsparteien verpflichten sich deshalb zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender und unverzüglicher Information sowie vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite.
  2. Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für uns erbracht werden. Soweit dies zum Projekterfolg erforderlich ist, wird er insbesondere eigenes Personal in ausreichendem Umfang sowie kompetente Ansprechpartner für die Gesamtdauer des Projektes zur Verfügung stellen. Soweit im Pflichtenheft oder an anderer Stelle des Vertrages Anforderungen an Außensysteme formuliert sind, die vom Kunden oder von Dritten betrieben werden, steht der Kunde uns gegenüber dafür ein, dass diese Anforderungen erfüllt werden.
  3. Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird er unverzüglich nach Mitteilung durch uns die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von uns angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Kunde unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.

V. Nutzungsrechte

  1. Bei der Lieferung von im Rahmen eines Kundenauftrages erarbeiteten Ergebnissen (z.B. Konzepten, Konstruktionszeichnungen, Software oder ähnlichem) räumen wir - soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist - dem Kunden ein einfaches, d.h. nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Die Ausgestaltung des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung. Soweit die Ergebnisse nicht von uns erarbeitet wurden, vermitteln wir regelmäßig lediglich einen Vertrag mit dem Fremdanbieter. Der Kunde erkennt deshalb die mitgelieferten Nutzungsbedingungen des Fremdherstellers an.
  2. Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Kunden ist es uns in jedem Fall gestattet, Ideen, Konzeptionen, erworbenes Know-how usw. für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen, auch für andere Kunden zu nutzen.
  3. Die Urheberrechte an allen Produkten und Dienstleistungen gehören uneingeschränkt der CSM GmbH..

VI. Fristen und Termine

  1. Angaben über Liefertermine oder Angaben über Meilensteine im Rahmen von Entwicklungsdienstleistungen in Projekten dienen lediglich als Orientierung. Termine haben ausschließlich dann verbindlichen Charakter, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Termine vereinbart werden. Wir geraten erst dann in Verzug, wenn der Kunde uns zuvor ergebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Lieferungszeiten angemessen.
  2. Wird die von uns geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch von uns unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach unserer Wahl den Liefertermin um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Schadenersatzansprüche des Kunden sind hierfür ausgeschlossen.
  3. Kommt der Kunde seinen Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungs-Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit, insbesondere geraten wir nicht in Verzug. Nach erfolgloser Mahnung sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Erfüllt der Kunde diese Verpflichtungen auch nach einer der weiteren Mahnung folgenden angemessenen Nachfrist nicht, sind wir darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und uns stehen in diesem Fall Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus § 645 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt. Das gleiche Recht steht uns für den Fall zu, dass wir in Folge der eingetretenen Verzögerung das Projekt nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu erheblichen höheren Kosten durchführen können, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtungen.
  4. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, oder ist unsere Leistungspflicht aus von uns zu vertretenden Gründen wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder können wir die Leistung gemäß § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, so haften wir vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der Ziffer XI. dieser Bedingungen, die unberührt bleiben, ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften..
  5. Auftragsstornierungen vom Kunden hinsichtlich kundenspezifischer Produkte (z.B. Geräte, Komponenten, Softwareberatung) sowie Produkte, die wir ausschließlich im Auftrag des Kunden beschafft bzw. herstellt haben, werden von uns nicht anerkannt. Der Kunde verpflichtet sich in jedem Fall, uns entstandenen Aufwand bzw. Kosten zu entlohnen. Stornierungen von Standardprodukten aus unserem Lagerprogramm bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Wir behalten uns in jedem Fall vor, eine Stornogebühr in Rechnung zu stellen. Für Lagerware ist der Zwischenverkauf stets vorbehalten.
  6. Terminverschiebungen durch den Kunden innerhalb von Rahmenaufträgen mit vereinbarten Abrufteilmengen werden nur innerhalb der maximalen vereinbarten Laufzeit, in der Regel von 12 Monaten nach Auftragseingang, akzeptiert. Nach Ablauf der Gesamtlaufzeit sind wir berechtigt, sämtliche Restmengen uneingeschränkt auszuliefern.
  7. Teillieferungen an den Kunden sind in zumutbarem Umfang zulässig.

VII. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann mit der Absendung auf den Kunden über, wenn wir die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen haben oder eine Teillieferung erfolgt. Auf Ziffer VI. 3. Satz 3 dieser Bedingungen wird hingewiesen.

VIII. Abnahme

  1. Soweit unsere Lieferung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Lieferung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen.
  2. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn
    - der Kunde die Erklärung der Abnahme unter Verstoß gegen vorstehende Ziffer 1 oder trotz fristgerechter Aufforderung die Mitwirkung an einer gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert; oder
    - der Kunde nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung nicht unverzüglich die Abnahme schriftlich erklärt, obwohl er von uns hierzu mit einer Frist von sieben Werktagen aufgefordert wurde, es sei denn, der Kunde spezifiziert innerhalb dieser Frist schriftlich die Mängel, aufgrund derer er die Abnahme verweigert.
  3. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen haben wir einen Anspruch auf Teilabnahmen.
  4. Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach deren Zugang ausdrücklich schriftlich seine Vorbehalte erhebt und hierbei Mängel konkret bezeichnet. Im Fall eines solchen Vorbehalts überprüfen wir unsere Leistung. Erweist sich ein solcher Vorbehalt als unberechtigt, so hat der Kunde die entstandenen Kosten zu tragen.

 IX. Preise und Zahlungen

  1. Maßgeblich sind die von uns genannten Preise, zu denen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer - soweit diese anfällt - zugerechnet wird. Sofern nichts anderes vereinbart ist, haben wir neben der vereinbarten Vergütung Anspruch auf Erstattung von Auslagen.
  2. Ist eine Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart, gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung im Einzelfall unsere zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuelle Preisliste.
  3. Unsere Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb 30 Werktagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber und ebenfalls ohne Skontoabzug. Etwaige Diskontspesen sind vom Kunden zu tragen, Scheckzahlungen erkennen wir erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge vorbehaltlos auf unserem Konto gutgeschrieben sind. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen.
  4. Stehen uns gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmen wir, auf welche Schuld die Zahlung angerechnet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunde nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
  5. Werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach unsere Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten; Ziffer VI. 3. dieser Bedingungen gilt entsprechend.
  6. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, sofern wir dem Kunden keinen höheren Schaden nachweisen.
  7. Bei einem Netto-Warenwert unter EUR 300,- behalten wir uns vor, einen Mindermengenzuschlag zu erheben.
  8. Auf alle Aufträge werden anteilige Versandkosten, die Porto und Verpackung beinhalten, berechnet.
  9. Wir behalten uns vor, nach eigenem Ermessen ein Kreditlimit festzusetzen oder per Nachnahme oder Vorkasse zu liefern.

X. Mängelansprüche

  1. Sollten wir eine mängelbehaftete Lieferung oder Leistung erbracht haben, hat uns der Kunde Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Das Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache steht in jedem Fall uns zu.
  2. Bei Standardprodukten von Fremdherstellern, bei denen wir lediglich einen Vertragsabschluß mit dem Fremdhersteller vermitteln (Ziffer V. 1. Satz 4 dieser Bedingungen), richten sich die Mängelansprüche des Kunden nur gegen den jeweiligen Fremdhersteller; dies gilt auch bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch den Fremdhersteller.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, wie beispielsweise das Fehlen von Komponenten oder Dokumentationsmaterial, sowie ohne weiteres erkennbare Beschädigungen, sind uns gegenüber innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die vor Ablauf der Verjährungsfristen für Mängelansprüche erst später offensichtlich werden, müssen uns gegenüber innerhalb einer Woche nach dem Erkennen durch den Kunden schriftlich gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht durch den Kunden gilt der Liefergegenstand in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
  4. Mängelansprüche müssen vom Kunden schriftlich unter Benennung sämtlicher erkannter Mängel und unter Angabe der Umstände, unter denen sich diese gezeigt haben, geltend gemacht werden. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich ein vom Kunden behaupteter Fehler nicht reproduzieren lässt. Hat der Kunde Eingriffe in gelieferte Komponenten, Hard- oder Software vorgenommen, so bestehen Mängelansprüche des Kunden nur, wenn dieser nachweist, dass sein Eingriff nicht ursächlich für den Mangel war.
  5. Ergibt sich, dass ein vom Kunden behaupteter Mangel nicht vorliegt, lässt sich ein behaupteter Mangel insbesondere nicht reproduzieren, so sind wir berechtigt, für unsere Aufwendungen eine angemessene Vergütung zu verlangen.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert oder ist sie dem Kunden unzumutbar, stehen ihm ggf. ausschließlich die sonstigen gesetzlichen Mängelansprüche (Rücktritt, Minderung, Selbstvornahme, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) zu. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer XI. dieser Bedingungen.
  7. Liegt der Mangel in einer nur unerheblichen Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit, steht dem Auftraggeber nach unserer Wahl nur ein Recht auf Nacherfüllung oder auf angemessene Minderung zu. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, gilt dasselbe bei einer nur unerheblichen Abweichung von der Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst gewöhnliche Verwendung, die bei Waren gleicher Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Ware erwarten kann.
  8. Bei Reparaturen oder Reklamationen hat der Kunde die Rücksendung der Produkte auf eigene Kosten zu veranlassen.
  9. Jede Rücksendung von Produkten, wird als Reparaturauftrag behandelt, sofern die Lieferpapiere nicht eindeutig eine andere Maßnahme vorgeben. Sind die Maßnahmen nicht im Rahmen der Gewährleistung durchzuführen, hat der Kunde die Kosten der durchgeführten Leistungen zu tragen. Hierzu zählen auch die Kosten für Eingangsprüfung und Erfassung der Produkte sowie für die Bearbeitung der jeweiligen Reklamation, insbesondere wenn sie nicht auf eine Fehlerhaftigkeit des Produktes zurückzuführen ist.
  10. Wünscht der Kunde einen Kostenvoranschlag, hat er die Kosten hierfür zu tragen. Wird nach Zustellung des Kostenvoranschlags vom Käufer entschieden, die empfohlenen Maßnahmen nicht durchführen zu lassen, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Produkte wieder in den Zustand bei Einsendung zurück zu versetzen.

XI. Haftung und Rücktritt

  1. Wir haften auf Schadenersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen:
    - für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
    - für nachgewiesene schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
    Unsere Ersatzpflicht ist der Höhe nach auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, in jedem Fall gilt jedoch für Vermögensschäden pro Schadensfall eine Begrenzung auf maximal € 50.000 oder, soweit Gegenstand der Leistung ein Lizenzprogramm ist, auf den Betrag der Einmal-Lizenzgebühr oder der Gebühr für 12 Monate der Nutzung. Im Übrigen ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Die Haftung für Personenschäden und die Produkthaftung gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt von vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.
  2. Soweit gemäß vorstehender Regelungen unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), nicht hingegen für Ansprüche gemäß der §§ 1, 4 ProdHaftG.
  3. Das Recht des Kunden, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, ist ausgeschlossen.
  4. Zur Vermeidung von Schäden, ist der Kunde verpflichtet, alle Personen, die sowohl mit der Inbetriebnahme als auch der Nutzung der Produkte und Leistungen betraut sind, hinreichend zu schulen sowie sicherzustellen, dass diese alle verfügbaren Informationen und Benutzerhinweise zur Kenntnis bekommen und verstehen. Bei Erkenntnissen, dass die Anwendung der gelieferten Produkte oder Leistungen bereits zu einem Schaden geführt hat oder deren Weiternutzung dazu führen könnte, ist die Anwendung unverzüglich zu unterlassen; alle Anwender, welche ähnliche Produkte oder Leistungen betreiben, sind hinreichend zu informieren. Wird dies nicht sorgfältig umgesetzt, lehnen wir jedwede Haftungsansprüche oder Schadenersatzforderungen ab.
  5. Veräußert der Kunde Lieferungen ganz oder teilweise weiter, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass alle erforderlichen Informationen im oben beschriebenen Sinn an den Käufer weitergegeben werden.

XII. Gewährleistung und Verjährung

  1. Sofern es nicht in einzelnen Verträgen ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde, gilt eine Gewährleistungszeit von 12 Monaten.
  2. Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

XIII. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung, bei Unternehmern bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser alleiniges Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der Erwerb erfolgte gerade zum Zweck der Weiterveräußerung. In diesem Fall ist der Kunde widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiterzuveräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist und zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot besteht. Der Kunde hat beim ordnungsgemäßen Weiterverkauf der Ware an seine Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen oder muss sich das Eigentum an der Ware seinerseits vorbehalten.

XIV. Erfüllungsort und Abtretungsverbot

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Filderstadt.
  2. Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.

XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Stuttgart. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden vor jedem anderen Gericht zu verklagen, das gesetzlich zuständig ist.
  2. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen und Leistungen ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Artikel 23 EuGVVO oder Artikel 17 EuGVÜ). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVVO oder des EuGVÜ zuständig ist.
  3. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

XVI. Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
  2. Alle unsere früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen sind hierdurch aufgehoben.
  3. Bei Widerspruch zwischen der deutschen Version dieser AGB und AGB Versionen anderer Sprachen gilt die deutsche Version.