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I. Allgemeines
1. Für alle Angebote der Firma CSM (im Folgenden Verkäufer
genannt) und alle Vertragsabschlüsse mit dem Verkäufer,
einschließlich Beratung und sonstige vertragliche Leistungen
gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen soweit
nicht schriftlich anders vereinbart
in der
bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Allgemeine Geschäfts-
und/oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners (im
Folgenden Käufer genannt) haben keine Gültigkeit. Ihnen wird
hiermit widersprochen. Wir widersprechen auch jeglichen
weiterführenden Klauseln (Abwehrklauseln), die z.B. aus der
Erbringung von Leistungen durch den Verkäufer und der
Annahme dieser Leistungen durch den Käufer, eine
nachträgliche Anerkennung der Einkaufsbedingungen des
Käufers durch den Verkäufer definieren wollen. Falls der
Käufer mit diesen Geschäftsbedingungen nicht einverstanden
ist, muss er unverzüglich widersprechen. Soweit in diesem
Fall keine Einigung erzielt wird, gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
2. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
Auftragsbestätigungen oder sonstige Bestätigungsschreiben
des Verkäufers sind maßgebend für den Vertragsinhalt.
Mündliche und fernmündliche Erklärungen und Nebenabreden
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
3. Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstige
Angaben von Produktspezifikationen in Angeboten,
Preislisten, Printmedien und sonstigen allgemeinen
Drucksachen sind grundsätzlich unverbindlich es sei denn,
dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen
Unterlagen behält der Verkäufer seine Eigentums- und
Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden.
4. Konstruktions- oder Formänderungen bleiben bis zur
Auslieferung vorbehalten, sofern es sich um unwesentliche
Spezifikationsänderungen handelt und diese für den Käufer
zumutbar sind.
II. Versand, Gefahrenübergang
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird
die Ware versichert versandt. Die Kosten hierfür trägt der
Käufer.
2. Die Gefahr geht - auch bei vereinbarter frachtfreier
Lieferung - auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager
des Verkäufers oder den sonstigen bestimmungsmäßigen
Versandort verlassen hat. Wird der Versand der Ware durch
den Käufer oder dessen Beauftragte verzögert, geht die
Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der Ware mit dem
Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise des Verkäufers verstehen sich ab Lieferstelle
zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei einem Netto-Warenwert unter EUR 300,- behält sich der
Verkäufer vor, einen Mindermengenzuschlag zu erheben. Auf
alle Aufträge werden anteilige Versandkosten, die Porto und
Verpackung beinhalten, berechnet. Der Verkäufer behält sich
vor, nach seinem Ermessen ein Kreditlimit festzusetzen oder
per Nachnahme oder Vorkasse zu liefern. Der Verkäufer ist
berechtigt, seine Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach
Vertragsschluss Kostensteigerungen, insbesondere
Steigerungen von Material- und Rohstoffpreisen, Personal-,
Herstellungs- und Transportkosten eintreten. Diese wird der
Verkäufer dem Käufer auf Verlangen vorlegen.
2. Die Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar binnen 30 Tage
nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Hiervon abweichende
Vereinbarungen gelten als Sonderbedingungen und müssen stets
schriftlich vereinbart werden.
3. Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Für
Wechselzahlungen wird kein Skonto gewährt, sämtliche
Diskontierungsspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des
Käufers. Scheckzahlungen gelten erst nach erfolgter
vorbehaltloser Gutschrift des Schecks auf dem Konto des
Verkäufers als erfolgt.
4. Die Aufrechnung ist gegenüber dem Verkäufer nur mit vom
Verkäufer schriftlich anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte
des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
demselben Vertragsverhältnis beruhen. Besteht ein
Zurückbehaltungsrecht, dürfen Zahlungen des Käufers jedoch
nur in dem Umfang bis zur Erledigung der Gegenansprüche
zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis
zu den Gegenansprüchen steht.
5. Für Verzugszeiten werden Zinsen in der Höhe berechnet,
wie sie der Verkäufer jeweils für ungedeckte
Kontokorrent-Kredite bei seiner Hausbank zahlen muss. Kommt
der Käufer in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt,
die eine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist der
Verkäufer berechtigt, alle noch offenen Forderungen
einschließlich derjenigen, für die Wechsel gegeben wurden,
sofort fällig zu stellen und ausstehende Lieferungen unter
Fortfall des Zahlungszieles nur gegen Vorauszahlung oder
ausreichende Sicherheiten auszuführen. Dem Verkäufer
zustehende etwaige weitergehende Ansprüche bleiben hiervon
unberührt.
6. Zahlungen dürfen nur an den Verkäufer erfolgen. Ansprüche
gegen den Verkäufer dürfen nicht abgetreten werden.
IV. Lieferungen und Lieferfristen
1. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom
Verkäufer schriftlich bestätigt wird. Bei
Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund
von Ereignissen, an denen den Verkäufer kein Verschulden
trifft und die ihm die Lieferung wesentlich erschweren oder
zeitweise unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen,
Transportstörungen, etc.) - auch wenn sie bei einem
Lieferanten oder Unterlieferanten des Verkäufers eintreten
-, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem
Umfang. Besteht das Leistungshindernis über 3 Monate hinaus,
so besteht für beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten, unter Ausschluss
jeglicher Schadensersatzansprüche. Das Gleiche gilt, wenn
der Verkäufer von seinem Lieferanten nicht oder nicht
rechtzeitig beliefert wird, ohne dass ihn hieran ein
Verschulden trifft.
2. Bei den angegebenen Lieferfristen handelt es sich um
ungefähre Fristen. Eine Überschreitung der Lieferfrist bis
zu acht Wochen berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadenersatz wegen verspäteter
Lieferung oder Nichterfüllung zu fordern.
3. Für Terminaufträge gilt eine maximale Laufzeit von 12
Monaten nach Auftragsdatum und ein Mindestwert von EUR 500,-
netto pro Auslieferungstermin. Abrufaufträge ohne feste
Termineinteilung werden vom Verkäufer nicht akzeptiert.
4. Auftragsstornierungen vom Käufer hinsichtlich
kundenspezifischer Produkte (z.B. Geräte, Komponenten,
Software Beratung) sowie Produkte, die der Verkäufer
ausschließlich im Auftrag des Käufers beschafft, werden vom
Verkäufer nicht anerkannt. Der Käufer verpflichtet sich in
jedem Fall, den beim Verkäufer entstandenen Aufwand und
Kosten zu entlohnen. Stornierungen von Standardprodukten aus
dem Lagerprogramm des Verkäufers, bedürfen der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Der
Verkäufer behält sich in jedem Fall vor, eine Stornogebühr
in Rechnung zu stellen. Für Lagerware ist der
Zwischenverkauf stets vorbehalten.
5. Terminverschiebungen oder Sistierungen von Aufträgen
durch den Käufer werden nur akzeptiert für Lieferungen
innerhalb der maximalen Laufzeit von 12 Monaten nach
Auftragsdatum. Nach Ablauf der Laufzeit ist der Verkäufer
berechtigt, sämtliche Restmengen auszuliefern.
6. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
V. Mängelrüge, Gewährleistung
1. Der Käufer ist verpflichtet die Ware unverzüglich nach
Erhalt zu untersuchen. Beanstandungen sind unverzüglich
schriftlich anzumelden. Geringe handelsübliche Abweichungen
in Ausführung sowie Alternativfabrikat sind kein Grund zur
Beanstandung. Rücksendungen ohne unsere vorherige Zustimmung
können wir nicht akzeptieren.
2. Der Verkäufer übernimmt vom Tage der Lieferung an eine
Gewährleistung gemäß den gesetzlichen Regelungen. Für
Kaufverträge zwischen Unternehmen und dem Verkäufer sowie
für Werkverträge und für gebrauchte Ware gilt eine
Gewährleistung von 1 Jahr vom Tag der Lieferung ab. Der
Verkäufer behält sich die Wahl zwischen Instandhaltung oder
Ersatz der bei sachgemäßer Verwendung unbrauchbar oder
schadhaft gewordenen Teile vor. Gummiteile und Batterien
sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Festlegung
der die Gewährleistungspflicht auslösenden Mängel ist dem
Verkäufer sofort schriftlich zu melden. Zur Vornahme der dem
Verkäufer zur Beseitigung des auftretenden Mangels notwendig
erscheinenden Maßnahmen hat der Käufer die erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so
ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Ist der
Verkäufer zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht
bereit oder nicht in der Lage oder führt er die notwendige
Tätigkeit innerhalb angemessener Fristen aus Gründen, die er
zu vertreten hat, nicht aus und ist diese Tätigkeit für den
Käufer unzumutbar oder schlägt diese Tätigkeit in sonstiger
Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, eine Minderung des Kaufpreises
oder Schadensersatz zu verlangen. Schadensersatzansprüche
sind nach Maßgabe der allgemeinen Haftungsregelung gemäß
Ziffer VI begrenzt. Jegliche Ansprüche aus mittelbaren
Schäden sind ausgeschlossen. Mängelrügen hinsichtlich
anderer Liefergegenstände als Geräte müssen innerhalb von 10
Tagen nach Erhalt der Ware oder Leistung schriftlich beim
Verkäufer eingegangen sein, anderenfalls gilt die gelieferte
Ware oder Leistung in vollem Umfang vorbehaltlos als
Erfüllung genehmigt.
3. Für Schäden die durch vom Verkäufer gelieferte Geräte und
Programme infolge von Fehlbedienung, Programmierfehlern,
Gerätefehlern oder anderen Mängeln entstehen, haftet der
Verkäufer in keiner Weise.
4. Es wird keine Gewähr geleistet für Schäden, die nach
Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, unsachgemäß vorgenommener Änderung und
Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder ohne
Zustimmung des Verkäufers oder übermäßiger Beanspruchung
oder durch chemische, elektrochemische oder elektrische
Einflüsse, sofern diese nicht auf das Verschulden des
Verkäufers zurückzuführen sind, entstehen.
5. CSM gewährleistet, dass Softwareprodukte die in der
jeweiligen Produktdokumentation beschriebenen
Funktionalitäten aufweisen und in den von CSM freigegebenen
Einsatzumgebungen einsetzbar sind. Dem Käufer ist bekannt,
dass Software ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht
fehlerfrei erstellt werden kann. CSM gewährt deshalb nicht
die völlige Mängelfreiheit der Softwareprodukte.
VI. Allgemeine Haftung
1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer
bestehen nur,
a) wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des
Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht worden ist
oder
b) wenn der Verkäufer hinsichtlich des Liefergegenstandes
eine Beschaffenheit – auch für eine bestimmte Dauer –
garantiert hat oder
c) wenn ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder
d) ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruht.
2. Haftet der Verkäufer gemäß Ziffer 1a für die Verletzung
einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Höhe der
Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen
Entstehen er bei Vertragsschluss auf Grund der ihm zu diesem
Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß
auch für Handlungen wie auch die persönliche Haftung der
Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger
Beauftragter des Verkäufers.
4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit
der Verkäufer nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
5. In allen Fällen, in denen in Handelsgeschäften bei grober
Fahrlässigkeit die Haftung nicht ausgeschlossen, aber der
Höhe nach beschränkt werden kann, ist die Haftung stets
beschränkt auf den nachgewiesenen, bei Vertragsabschluß
voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf den
Verkaufspreis des vom Verkäufer gelieferten Produkts, auf
dass sich die Schadenersatzansprüche beziehen oder aus dem
sie resultieren.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus dem
Vertragsverhältnis einschließlich etwaiger Refinanzierungs-
oder Umkehrwechsel behält sich der Verkäufer das Eigentum an
seinen Warenlieferungen vor.
2. Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein
Eigentum an der ganz oder teilweise hergestellten Sache,
auch wenn sie nur unwesentlicher Bestandteil ist; die
Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den
Verkäufer. Sollte dennoch ein Eigentumsvorbehalt durch
irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und
Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an der
Sache mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der
die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren
unentgeltlicher Verwalter und haftet für deren Untergang.
3. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden
Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache.
Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem
Verhältnis des Rechnungswertes vom Verkäufer gelieferten
Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
4. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus einem
Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, auch
insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das
Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers
nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehören oder
aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt
geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte
Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle,
d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere
Lieferanten steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung
zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten
Gegenstände.
5. Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche
Abtretungen zu mehr als 120% zweifelsfrei gesichert sind,
wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des
Käufers nach Auswahl des Verkäufers freigegeben.
6. Der Käufer kann, solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt,
bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit
einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung
des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder
einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum
Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der
Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind
sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
7. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur
sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich
Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktrittsrecht vom
Vertrag vor.
VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht,
Sonstiges
1. Erfüllungsort für Verkäufer und Käufer ist für sämtliche
beiderseitigen Geschäftsbeziehungen Filderstadt.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich
Wechsel- und Scheckklagen - ist Stuttgart, sofern der Käufer
Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Verkäufer
ist berechtigt, nach seiner Wahl am Sitz des Käufers zu
klagen.
2. Auf alle zwischen Verkäufer und Käufer getätigten
Rechtsgeschäfte findet ausschließlich deutsches Recht,
jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Anwendung.
3. Sofern hier nicht anders geregelt oder aufgeführt, finden
im übrigen die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse
und Leistungen der Elektroindustrie in ihrer jeweils
gültigen Fassung Anwendung.
4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder
teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der
Bestimmungen im übrigen nicht. Derartige Bestimmungen sind
vielmehr durch solche zu ersetzen, die dem erstrebten
wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommen.
Stand Mai 2009
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