AGB Stand Mai 2009

I. Allgemeines

1. Für alle Angebote der Firma CSM (im Folgenden Verkäufer genannt) und alle Vertragsabschlüsse mit dem Verkäufer, einschließlich Beratung und sonstige vertragliche Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen soweit nicht schriftlich anders vereinbart
in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Allgemeine Geschäfts- und/oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners (im Folgenden Käufer genannt) haben keine Gültigkeit. Ihnen wird hiermit widersprochen. Wir widersprechen auch jeglichen weiterführenden Klauseln (Abwehrklauseln), die z.B. aus der Erbringung von Leistungen durch den Verkäufer und der Annahme dieser Leistungen durch den Käufer, eine nachträgliche Anerkennung der Einkaufsbedingungen des Käufers durch den Verkäufer definieren wollen. Falls der Käufer mit diesen Geschäftsbedingungen nicht einverstanden ist, muss er unverzüglich widersprechen. Soweit in diesem Fall keine Einigung erzielt wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Auftragsbestätigungen oder sonstige Bestätigungsschreiben des Verkäufers sind maßgebend für den Vertragsinhalt. Mündliche und fernmündliche Erklärungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

3. Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen und sonstige Angaben von Produktspezifikationen in Angeboten, Preislisten, Printmedien und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind grundsätzlich unverbindlich es sei denn, dass sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und allen anderen Unterlagen behält der Verkäufer seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Konstruktions- oder Formänderungen bleiben bis zur Auslieferung vorbehalten, sofern es sich um unwesentliche Spezifikationsänderungen handelt und diese für den Käufer zumutbar sind.

II. Versand, Gefahrenübergang

1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird die Ware versichert versandt. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.

2. Die Gefahr geht - auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung - auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager des Verkäufers oder den sonstigen bestimmungsmäßigen Versandort verlassen hat. Wird der Versand der Ware durch den Käufer oder dessen Beauftragte verzögert, geht die Gefahr für Untergang oder Verschlechterung der Ware mit dem Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise des Verkäufers verstehen sich ab Lieferstelle zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei einem Netto-Warenwert unter EUR 300,- behält sich der Verkäufer vor, einen Mindermengenzuschlag zu erheben. Auf alle Aufträge werden anteilige Versandkosten, die Porto und Verpackung beinhalten, berechnet. Der Verkäufer behält sich vor, nach seinem Ermessen ein Kreditlimit festzusetzen oder per Nachnahme oder Vorkasse zu liefern. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostensteigerungen, insbesondere Steigerungen von Material- und Rohstoffpreisen, Personal-, Herstellungs- und Transportkosten eintreten. Diese wird der Verkäufer dem Käufer auf Verlangen vorlegen.

2. Die Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar binnen 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Hiervon abweichende Vereinbarungen gelten als Sonderbedingungen und müssen stets schriftlich vereinbart werden.

3. Zahlungen mittels Wechsel bedürfen der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Für Wechselzahlungen wird kein Skonto gewährt, sämtliche Diskontierungsspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Scheckzahlungen gelten erst nach erfolgter vorbehaltloser Gutschrift des Schecks auf dem Konto des Verkäufers als erfolgt.

4. Die Aufrechnung ist gegenüber dem Verkäufer nur mit vom Verkäufer schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht, dürfen Zahlungen des Käufers jedoch nur in dem Umfang bis zur Erledigung der Gegenansprüche zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den Gegenansprüchen steht.

5. Für Verzugszeiten werden Zinsen in der Höhe berechnet, wie sie der Verkäufer jeweils für ungedeckte Kontokorrent-Kredite bei seiner Hausbank zahlen muss. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder werden Umstände bekannt, die eine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, ist der Verkäufer berechtigt, alle noch offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die Wechsel gegeben wurden, sofort fällig zu stellen und ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles nur gegen Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten auszuführen. Dem Verkäufer zustehende etwaige weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

6. Zahlungen dürfen nur an den Verkäufer erfolgen. Ansprüche gegen den Verkäufer dürfen nicht abgetreten werden.

IV. Lieferungen und Lieferfristen

1. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er vom Verkäufer schriftlich bestätigt wird. Bei Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von Ereignissen, an denen den Verkäufer kein Verschulden trifft und die ihm die Lieferung wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen, etc.) - auch wenn sie bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten des Verkäufers eintreten -, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Besteht das Leistungshindernis über 3 Monate hinaus, so besteht für beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche. Das Gleiche gilt, wenn der Verkäufer von seinem Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird, ohne dass ihn hieran ein Verschulden trifft.

2. Bei den angegebenen Lieferfristen handelt es sich um ungefähre Fristen. Eine Überschreitung der Lieferfrist bis zu acht Wochen berechtigt den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung zu fordern.

3. Für Terminaufträge gilt eine maximale Laufzeit von 12 Monaten nach Auftragsdatum und ein Mindestwert von EUR 500,- netto pro Auslieferungstermin. Abrufaufträge ohne feste Termineinteilung werden vom Verkäufer nicht akzeptiert.

4. Auftragsstornierungen vom Käufer hinsichtlich kundenspezifischer Produkte (z.B. Geräte, Komponenten, Software Beratung) sowie Produkte, die der Verkäufer ausschließlich im Auftrag des Käufers beschafft, werden vom Verkäufer nicht anerkannt. Der Käufer verpflichtet sich in jedem Fall, den beim Verkäufer entstandenen Aufwand und Kosten zu entlohnen. Stornierungen von Standardprodukten aus dem Lagerprogramm des Verkäufers, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Der Verkäufer behält sich in jedem Fall vor, eine Stornogebühr in Rechnung zu stellen. Für Lagerware ist der Zwischenverkauf stets vorbehalten.

5. Terminverschiebungen oder Sistierungen von Aufträgen durch den Käufer werden nur akzeptiert für Lieferungen innerhalb der maximalen Laufzeit von 12 Monaten nach Auftragsdatum. Nach Ablauf der Laufzeit ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche Restmengen auszuliefern.

6. Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.

V. Mängelrüge, Gewährleistung

1. Der Käufer ist verpflichtet die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich anzumelden. Geringe handelsübliche Abweichungen in Ausführung sowie Alternativfabrikat sind kein Grund zur Beanstandung. Rücksendungen ohne unsere vorherige Zustimmung können wir nicht akzeptieren.

2. Der Verkäufer übernimmt vom Tage der Lieferung an eine Gewährleistung gemäß den gesetzlichen Regelungen. Für Kaufverträge zwischen Unternehmen und dem Verkäufer sowie für Werkverträge und für gebrauchte Ware gilt eine Gewährleistung von 1 Jahr vom Tag der Lieferung ab. Der Verkäufer behält sich die Wahl zwischen Instandhaltung oder Ersatz der bei sachgemäßer Verwendung unbrauchbar oder schadhaft gewordenen Teile vor. Gummiteile und Batterien sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Festlegung der die Gewährleistungspflicht auslösenden Mängel ist dem Verkäufer sofort schriftlich zu melden. Zur Vornahme der dem Verkäufer zur Beseitigung des auftretenden Mangels notwendig erscheinenden Maßnahmen hat der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Mängelhaftung befreit. Ist der Verkäufer zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder führt er die notwendige Tätigkeit innerhalb angemessener Fristen aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht aus und ist diese Tätigkeit für den Käufer unzumutbar oder schlägt diese Tätigkeit in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine Minderung des Kaufpreises oder  Schadensersatz  zu verlangen. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe der allgemeinen Haftungsregelung gemäß Ziffer VI begrenzt. Jegliche Ansprüche aus mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen. Mängelrügen hinsichtlich anderer Liefergegenstände als Geräte müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware oder Leistung schriftlich beim Verkäufer eingegangen sein, anderenfalls gilt die gelieferte Ware oder Leistung in vollem Umfang vorbehaltlos als Erfüllung genehmigt.

3. Für Schäden die durch vom Verkäufer gelieferte Geräte und Programme infolge von Fehlbedienung, Programmierfehlern, Gerätefehlern oder anderen Mängeln entstehen, haftet der Verkäufer in keiner Weise.

4. Es wird keine Gewähr geleistet für Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäß vorgenommener Änderung und Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder ohne Zustimmung des Verkäufers oder übermäßiger Beanspruchung oder durch chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf das Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind, entstehen.

5. CSM gewährleistet, dass Softwareprodukte die in der jeweiligen Produktdokumentation beschriebenen Funktionalitäten aufweisen und in den von CSM freigegebenen Einsatzumgebungen einsetzbar sind. Dem Käufer ist bekannt, dass Software ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht fehlerfrei erstellt werden kann. CSM gewährt deshalb nicht die völlige Mängelfreiheit der Softwareprodukte.

VI. Allgemeine Haftung

1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer bestehen nur,
a) wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszweckes gefährdenden Weise verursacht worden ist oder
b) wenn der Verkäufer hinsichtlich des Liefergegenstandes eine Beschaffenheit – auch für eine bestimmte Dauer – garantiert hat oder
c) wenn ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder
d) ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

2. Haftet der Verkäufer gemäß Ziffer 1a für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Höhe der Haftung auf denjenigen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen er bei Vertragsschluss auf Grund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch für Handlungen wie auch die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Beauftragter des Verkäufers.

4. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.

5. In allen Fällen, in denen in Handelsgeschäften bei grober Fahrlässigkeit die Haftung nicht ausgeschlossen, aber der Höhe nach beschränkt werden kann, ist die Haftung stets beschränkt auf den nachgewiesenen, bei Vertragsabschluß voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch auf den Verkaufspreis des vom Verkäufer gelieferten Produkts, auf dass sich die Schadenersatzansprüche beziehen oder aus dem sie resultieren.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Bezahlung aller Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis einschließlich etwaiger Refinanzierungs- oder Umkehrwechsel behält sich der Verkäufer das Eigentum an seinen Warenlieferungen vor.

2. Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an der ganz oder teilweise hergestellten Sache, auch wenn sie nur unwesentlicher Bestandteil ist; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch ein Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich Verkäufer und Käufer schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an der Sache mit der Verarbeitung auf den Verkäufer übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwalter und haftet für deren Untergang.

3. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes vom Verkäufer gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.

4. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehören oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht dem Verkäufer ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.

5. Soweit die Gesamtforderungen des Verkäufers durch solche Abtretungen zu mehr als 120% zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach Auswahl des Verkäufers freigegeben.

6. Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.

7. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktrittsrecht vom Vertrag vor.

VIII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Sonstiges

1. Erfüllungsort für Verkäufer und Käufer ist für sämtliche beiderseitigen Geschäftsbeziehungen Filderstadt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten einschließlich Wechsel- und Scheckklagen - ist Stuttgart, sofern der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Der Verkäufer ist berechtigt, nach seiner Wahl am Sitz des Käufers zu klagen.

2. Auf alle zwischen Verkäufer und Käufer getätigten Rechtsgeschäfte findet ausschließlich deutsches Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Anwendung.

3. Sofern hier nicht anders geregelt oder aufgeführt, finden im übrigen die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.

4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der Bestimmungen im übrigen nicht. Derartige Bestimmungen sind vielmehr durch solche zu ersetzen, die dem erstrebten wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommen.

Stand Mai 2009

 

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